Satzung des Vereins für Handel, Handwerk und Gewerbe in Albersdorf und Umgebung
1. Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Verein für Handel, Handwerk und Gewerbe in Albersdorf und Umgebung und hat seinen Sitz in Albersdorf.
2. Zweck und Aufgaben
Der Verein trägt den Namen Verein für Handel, Handwerk und Gewerbe in Albersdorf und Umgebung und hat seinen Sitz in Albersdorf.
2. Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt den Zweck, die wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und Dritten gegenüber zu vertreten und zwar insbesondere durch Erfüllung und Durchführung folgender Aufgaben bzw. Maßnahmen:
a) Organisation von Ausstellungen, Fortbildungsveranstaltungen, Fachseminaren und –vorträgen.
b) Abhaltung / Durchführung von Veranstaltungen, Festen und Feierlichkeiten zur Förderung des Vereinslebens und der Interessen der Vereinsmitglieder.
2. Die Förderung und die Erreichung des Zwecks soll unter anderem durch Mitgliedsbeiträge und Veranstaltungen erreicht werden.
a) Organisation von Ausstellungen, Fortbildungsveranstaltungen, Fachseminaren und –vorträgen.
b) Abhaltung / Durchführung von Veranstaltungen, Festen und Feierlichkeiten zur Förderung des Vereinslebens und der Interessen der Vereinsmitglieder.
2. Die Förderung und die Erreichung des Zwecks soll unter anderem durch Mitgliedsbeiträge und Veranstaltungen erreicht werden.
3. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Mitglied können alle Gewerbetreibenden, Handwerker, Handelsgesellschaften, Einzelkaufleute, Dienstleistungsbetriebe und Freiberufler werden, die einen Haupt- oder Filialbetrieb in der Kirchspielslandgemeinde Albersdorf unterhalten sowie alle Landwirte, Genossenschaften und alle Freunde des gewerblichen Mittelstandes als natürliche oder juristische Personen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung. Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied einen jährlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe die ordentliche Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festsetzt.
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch schriftliche Kündigung. Diese ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen.
2. durch Ausschluss, den der Vorstand beschließt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig.
3. durch Tod.
2. durch Ausschluss, den der Vorstand beschließt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig.
3. durch Tod.
Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung noch ausstehender Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.
5. Ehrenmitgliedschaft
5. Ehrenmitgliedschaft
Über die Ehrenmitgliedschaft aus besonderem Anlass beschließt die Mitgliederversammlung.
6. Rechte und Pflichten
Die Mitglieder besitzen unbeschränktes Stimmrecht. Sie können zu allen Ämtern gewählt werden. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereines und verpflichten sich zur restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft. Das Mitglied haftet für die Verbindlichkeiten des Vereins nur in Höhe eines Jahresbeitrages.
7. Beiträge
Die für die Arbeiten des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Beiträge aufgebracht. Die Höhe der Beiträge wird in der Mitgliederversammlung beschlossen. Zur Finanzierung besonderer Aufgaben können Umlagen in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Mitgliederbeitrag wird einmal jährlich für das laufende Geschäftsjahr per Lastschrift eingezogen. Im Eintrittsjahr wird der Beitrag anteilig, auf volle Monate gerundet, bestimmt und ebenfalls per Lastschrift eingezogen.
Die für die Arbeiten des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Beiträge aufgebracht. Die Höhe der Beiträge wird in der Mitgliederversammlung beschlossen. Zur Finanzierung besonderer Aufgaben können Umlagen in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Mitgliederbeitrag wird einmal jährlich für das laufende Geschäftsjahr per Lastschrift eingezogen. Im Eintrittsjahr wird der Beitrag anteilig, auf volle Monate gerundet, bestimmt und ebenfalls per Lastschrift eingezogen.
8. Verwaltung und Organe
Die Organe des Vereins sind
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung
c) Ausschüsse
d) Kassenprüfer
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung
c) Ausschüsse
d) Kassenprüfer
zu a)
Der Vorstand wird in 2-jährigem Rhythmus gewählt:
Der Vorstand wird in 2-jährigem Rhythmus gewählt:
1. 1. Vorsitzende/r
2. 2. Vorsitzende/r
3. Schriftführer/in
4. Kassenwart/in
5. 1. Beisitzer/in
6. 2. Beisitzer/in
7. 3. Beisitzer/in
8. 4. Beisitzer/in
9. 5. Beisitzer/in
2. 2. Vorsitzende/r
3. Schriftführer/in
4. Kassenwart/in
5. 1. Beisitzer/in
6. 2. Beisitzer/in
7. 3. Beisitzer/in
8. 4. Beisitzer/in
9. 5. Beisitzer/in
Die Wahl ist öffentlich, auf Antrag ist die geheime Wahl möglich. Wiederwahl ist in allen Fällen zulässig. Es wird wie folgt im Wechsel gewählt:
A: 1., 3., 5., 7. und 9.
B: 2., 4., 6. und 8.
A: 1., 3., 5., 7. und 9.
B: 2., 4., 6. und 8.
Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder übernehmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder kommissarisch seine / ihre Aufgaben bis zur Neuwahl.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung ihm überträgt. Der Vorstand nimmt die Geschäfte des Vereins wahr. Jeweils zwei Mitglieder dieses Vorstandes sind gemeinsam zeichnungsberechtigt. Hierbei ist zu beachten, dass eine Person zwingend der/die 1. oder 2. Vorsitzende sein muss.
zu b)
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist allein zuständig für:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl der Kassenprüfer
3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
4. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
5. Beschlussfassung über den Jahresbeitrag
2. Wahl der Kassenprüfer
3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
4. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
5. Beschlussfassung über den Jahresbeitrag
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder aufgrund einer schriftlichen Forderung von mindestens 20 % aller Mitglieder einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung dient der Erläuterung und Aussprache über laufende Angelegenheiten und der Beschlussfassung darüber.
Die Einberufung einer Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge zu dieser Versammlung müssen spätestens 1 Woche vorher dem Vorstand schriftlich vorliegen.
Bei Beschlussfassung entscheidet einfache Mehrheit. Satzungsänderungen oder Antrag auf Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung jedoch nur dann beschließen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder erschienen sind. Erreicht die erste Versammlung diese Zahl nicht, so ist binnen 15 Minuten eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Abstimmung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder erfolgt. Auf diesen besonderen Abstimmungsmodus ist bei der Anberaumung dieser zweiten Versammlung hinzuweisen.
zu c)
Ausschüsse setzen sich aus zu wählenden Mitgliedern zusammen. Sie werden gebildet, um besondere Aufgabenbereiche abzudecken. Sie müssen dem Vorstand Bericht erstatten. Der Vorstand ist ihnen gegenüber weisungsbefugt.
zu d)
Der/Die 1. und 2. Kassenprüfer/in werden für jeweils 2 Jahre gewählt und zwar nur einer pro Geschäftsjahr. Der zuletzt Gewählte rückt im Folgejahr zum/zur 1. Kassenprüfer/in auf.
9. Schlussbestimmungen
Im Falle der Auflösung ist das Vereinsvermögen örtlichen, gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Nähere Bestimmungen trifft die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt.
Albersdorf, 22.05.2017